Trennung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Eingetragene Partner oder Partnerinnen dürfen jederzeit je einen eigenen Wohnsitz begründen. Gegen den Willen eines Partners dürfen sie getrennt leben, wenn wichtige Gründe vorliegen. Leben sie ein Jahr lang getrennt, kann jeder Partner auch gegen den Willen des anderen die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft beantragen.
Wünscht das Paar gemeinsam die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, kann es ohne Einhaltung einer Trennungsfrist jederzeit beim Gericht die Auflösung beantragen. Widersetzt sich aber eine Partei der Auflösung, kann die andere Partei erst nach Ablauf eines Trennungsjahres auf Auflösung der Partnerschaft klagen. Bei der Auflösung sind verschiedene Nebenfolgen zu regeln wie die Zuteilung der gemeinsamen Wohnung oder die Aufteilung des Pensionskassenguthabens. Allenfalls sind Unterhaltsbeiträge festzulegen und/oder es ist nötig, das vermischte Vermögen abzurechnen.
© Beobachter - Alle Rechte vorbehalten