Haus- und Werkeigentümer
Eigentümerinnen und Eigentümer von mangelhaften Werken haften, wenn diese Dritten einen Schaden verursachen. Beispiel: Ein Mieter stürzt auf den Stufen zum Hauseingang und bricht die Hand, weil die Stufen vereist sind. Der Vermieter haftet, denn er ist verpflichtet, Schnee und Eis wegzuräumen. Der Unfall ist auf einen mangelhaften Unterhalt zurückzuführen.