Vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene
Das Vormundschaftsrecht befindet sich zur Zeit in Revision. Doch bis das neue Gesetz in Kraft tritt, dauert es noch einige Zeit. Bis dahin gilt noch, dass - je nach Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person - eine Beistandschaft, eine Beiratschaft oder Vormundschaft angeordnet werden kann. Wenn der Grund, der zur Errichtung der vormundschaftlichen Massnahme geführt hat, weggefallen ist, muss diese wieder aufgehoben werden. Wer mit den Handlungen seiner Betreuungsperson nicht einverstanden ist, kann sich bei der Vormundschaftsbehörde beschweren. Die Betreuungsperson wird für ihre Bemühungen aus dem Vermögen des Verbeiständeten, Verbeirateten oder Bevormundeten entschädigt. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wird einer privaten Betreuungsperson ein bescheidener Betrag aus der Gemeindekasse bezahlt.
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