Militärstrafverfahren
Das Militär hat sein eigenes Strafrecht. Wer im militärischen Zusammenhang verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, untersteht dem Militärstrafrecht und der Beurteilung durch die Militärjustiz. Das Militärstrafrecht beschränkt sich auf die Armee und das Grenzwachtkorps sowie deren Einrichtungen. Grundsätzlich können aber auch Personen, die mit dem Militär nichts zu tun haben, durch die Militärjustiz beurteilt werden, so etwa im Zusammenhang mit der Verletzung militärischer Geheimnisse. Das Militärstrafverfahren wird durch einen Befehl des Bataillons-/Abteilungskommandanten bzw. Kurskommandanten und bei ausserdienstlichen Delikten sowie Völkerrechtsverletzungen durch den Oberauditor in Gang gesetzt. Im Unterschied zum bürgerlichen Strafprozessrecht (Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozesse per 1. Januar 2011) hat das Militär seine eigene Strafprozessordung beibehalten. Die Militärpolizei ist auf Stufe Armee das Polizeiorgan der Militärjustiz und deren Untersuchungsrichter. Unter gewissen Rahmenbedingungen kann jede militärische Truppe auch selbstständig und ohne Beizug der Militärpolizei polizeiliche Aufgaben und Handlungen vornehmen. Hier erfahren Sie mehr über die polizeilichen Befugnisse im Militär. Wir erklären Ihnen, wie ein militärisches Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt wird sowie mit welchen Instanzen Sie konfrontiert werden können. Sie erfahren auch, wie Sie sich wehren können, wenn Sie mit einem Entscheid der Militärjustiz nicht einverstanden sind.