Verfahrensfragen
Die Anordnung und Vollziehung von Ausweisentzügen ist Sache der Kantone: Zuständig ist die Behörde - in der Regel das Strassenverkehrsamt - im Wohnsitzkanton des Verkehrssünders. Wer z.B. in Zürich wohnt, aber in Bern ein Verkehrsdelikt begeht, kriegt - nachdem das Strafverfahren in Bern abgeschossen ist - Post vom zürcherischen Amt für Administrativmassnahmen. Das Amt muss grundsätzlich zuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, vor allem dann, wenn bereits ein Strafverfahren im Gang ist und der Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung für die anzuordnende Massnahme eine Rolle spielt. Nur wenn für die Entzugsbehörde keinerlei Zweifel bestehen - etwa wenn das Ergebnis der Blutprobe feststeht und anerkannt wird -, kann sie von sich aus tätig werden. In den übrigen Fällen geschieht das erst, wenn die Strafakten eingetroffen sind. Hier erfahren Sie, wie Sie sich im Administrativverfahren richtig verhalten.