Verfahrensfragen
Anklage oder Einstellung? Das ist die Frage, die es während der Strafuntersuchung nach einem Verkehrsdelikt zu beantworten gilt. Nachdem die Polizei von sich aus - etwa nach einer Verkehrskontrolle - oder wegen einer Strafanzeige erste Ermittlungen durchgeführt hat, gelangen die Akten an die Staatsanwaltschaft. Nimmt sie die Sache an die Hand, ist die Strafuntersuchung formell eröffnet. Der Staatsanwalt kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten - wenn bei ihm eine Strafanzeige eingegangen ist oder nachdem er während der "Brandtour" an den Ort einer schweren Straftat - z.B. zu einem Verkehrsunfall mit Todesopfern - gerufen wurde. Ist die Strafuntersuchung eröffnet, müssen die Strafbehörden - also Polizei und Staatsanwaltschaft - nach Fakten suchen, welche das Verkehrsdelikt aufklären. Dazu können sie den beschuldigten Lenker sowie Zeugen einvernehmen und Beweismittel - beispielsweise Fahrzeuge - beschlagnahmen. Bei ihren Ermittlungen müssen sich die Strafbehörden neutral verhalten: Sie haben den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Und schliesslich dürfen sie die Untersuchung nicht unnötig in die Länge ziehen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie in einem Strafverfahren wegen einem Verkehrsdelikt haben.